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Sie sind hier: DAVC-Infos / Satzung des DAVC
Satzung
des
Deutschen Automobil-Veteranen-Clubs e.V. (DAVC)
 
 
Der Deutsche Automobil-Veteranen-Club (DAVC e.V.) wurde am 30.03.1965 gegründet und ist seit dem 10.05.1965 im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Stuttgart unter Nr. 1715 eingetragen.
 
Die Satzung des DAVC e.V. wurde erstmals von der Hauptversammlung am 30.03.1965 beschlossen und am 10.05.1965 in das Vereinsregister eingetragen. Sie wurde letztmals mit Beschluss der Hauptversammlung am 02.04.2011 neu gefasst und am 28.03.2015 und 08.04.2017 ergänzt.
 
Präambel 
 
Deutsche Erfinder und Fabrikanten waren entscheidende Wegbereiter des modernen Automobils. Es ist eine nationale und übernationale Verpflichtung, dieses kulturelle Erbe, ohne das die moderne Entwicklung des Verkehrswesens nicht denkbar wäre, in der Öffentlichkeit in lebendiger Erinnerung zu halten und hierdurch zugleich Ansporn für die weitere Entwicklung des modernen Automobils zu geben. Der DAVC e.V. wurde gegründet, um durch seine Mitglieder historische Motorveteranenfahrzeuge und ihr Umfeld zu erhalten, zu bewahren, zu pflegen, wiederherzustellen und den Motorsport zu fördern und durchzuführen, insbesondere mit diesen Fahrzeugen bei traditionellen oder motorsportlichen Veranstaltungen jeder Art u.a. nach den Regeln der FIVA den Mitgliedern den Umgang mit ihren seltenen Fahrzeugen zu ermöglichen und Veranstaltungen mit historischen Motorveteranenfahrzeugen vorrangig zu fördern und durchzuführen. Dabei wird ein enger Kontakt zu entsprechenden ausländischen Vereinigungen gewahrt, um auch die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist der DAVC e.V. in der Federation Internationale des Vehicles Anciens (FIVA) Mitglied. Der DAVC beachtet die Belange des Umweltschutzes bei seinen Aktivitäten. Der Wahlspruch des DAVC lautet hierzu:
 
„Freunde historischer Motorveteranenfahrzeuge sind im DAVC e.V.“
 
Um diese Aufgabe von hohem historischen, traditionellen sportlichen kulturellen Wert zu erfüllen, gibt sich der DAVC e.V. folgende Satzung:
 
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Ort der Geschäftsführung 
 
(1) Der am 20. Januar 1965 gegründete Verein trägt den Namen
 
„Deutscher Automobil-Veteranen-Club e. V. (DAVC)“, nachfolgend „DAVC e.V.“ genannt.
(2) Der DAVC e.V. hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
 
(3) Der Sitz der geschäftlichen Oberleitung (Ort der Geschäftsführung) befindet sich am Wohnort des Präsidenten, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt..
 
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 
 
§ 2 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit 
 
(1) Zweck des DAVC ist die Bewahrung des historischen, technisch-kulturellen Erbes, die Förderung des Erhalts, der Pflege und der Wiederherstellung von historischen Motorveteranenfahrzeugen und ihres Umfeldes durch seine Mitglieder, die Bewahrung des Kulturgutes "Motorveteranenfahrzeug" durch Pflege , Förderung und Ausübung des Motorsports, insbesondere durch  motorsportliche und traditionelle Veranstaltungen u.a. nach den Bestimmungen der FIVA.
 
(2) Der satzungsgemäße Zweck wird ferner verwirklicht durch
 
a) die Beratung seiner Mitglieder und der Bevölkerung über die Pflege, den Erhalt und die Wiederherstellung von historischen Motorveteranenfahrzeugen; die Förderung und Unterstützung seiner korporativen Mitglieder;
 
b) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden, Mandatsträgern, Mandatsträgerinnen, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere zum Erhalt und der Benutzung des Kulturgutes "Motorveteranenfahrzeug" im öffentlichen Straßenverkehr; 
 
c) die nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielsetzung verfolgen;
 
d) die Mitgliedschaft in der Federation Internationale des Vehicles Anciens (FIVA) und/oder in sonstigen vergleichbaren nationalen und internationalen Organisationen;
 
e) die Förderung und Organisation von nationalen und internationalen Veranstaltungen mit der Teilnahme von Motorveteranenfahrzeugen an Sportveranstaltungen aller Art, z.B. Geschicklichkeitsveranstaltungen, Gleichmäßigkeitsfahrten, Tourenfahrten, etc.; 
 
f) die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch die Unterstützung und Organisation von grenzüberschreitenden Veranstaltungen mit Motorveteranenfahrzeugen aller Art; 
 
g)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines temporären (mobilen) Museums. Dabei werden die historischen Motorfahrzeuge auf öffentlichen Plätzen für die interessierte Öffentlichkeit ausgestellt und die Bevölkerung kann sich z.B. über technische Einzelheiten, die geschichtliche Entwicklung und über Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugs informieren.
 
 
(3) Der DAVC e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 51 ff. AO. Der Verein ist neutral und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem DAVC e.V. zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des DAVC e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
 
(4) Vorstandsmitgliedern können pauschale Aufwandsentschädigungen bis zu € 720,00 jährlich gewährt werden.
 
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der in § 14 Abs. 4 der Satzung bezeichneten Körperschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
§ 3 Gliederung des DAVC e.V. 
 
(1) Der DAVC e.V. verwirklicht die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele auf regionaler Ebene durch Landesgruppen. Diese sind entweder als rechtlich unselbständige Verwaltungsorgane oder als rechtlich selbständige, in das Vereinsregister eingetragene Zweigvereine organisiert. Sie müssen die Satzung des DAVC e.V. beachten und die Interessen der jeweils anderen Landesgruppen angemessen berücksichtigen.
 
(2) Die Entscheidung über die Umwandlung einer Landesgruppe von einem rechtlich unselbständigen Verwaltungsorgan in einen rechtlich selbständigen Verein treffen die Landesgruppen in eigener Verantwortung. Die Kosten der Gründung und Abwicklung des neuen Vereins trägt die Landesgruppe. Für den Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Landesgruppe erforderlich. Ferner beschließt die Hauptversammlung der Landesgruppe über die Gründung des Zweigvereines und die Wahl des 1. Vorstandes und der Revisoren des Zweigvereines. Die Beschlussfassung ist dem Vorstand und dem Präsidium des DAVC e.V. unverzüglich mitzuteilen.
 
Ferner ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium beschließt hierbei über die Aufnahme des Zweigvereines und dessen räumlichen Bereich als Landesgruppe im DAVC e.V.
 
(3) Mit Zustimmung des Präsidiums gewährt der DAVC e.V. ferner der Landesgruppe widerruflich das Recht, den Namen: „DAVC“ als Namensbestandteil für den selbständigen Teilverein zu verwenden. Den Umfang des Namensrechts bestimmt das Präsidium.
 
(4) Soweit die Landesgruppen als rechtlich unselbständige Verwaltungsorgane des DAVC organisiert sind, gilt für diese die Satzung des DAVC unmittelbar. Sie ist für alle rechtlich unselbständigen Landesgruppen unmittelbar verbindlich. Soweit die Landesgruppen als rechtlich selbständige Zweigvereine organisiert sind, müssen deren Satzungen mit der Satzung des DAVC e.V. im Einklang stehen. Um dies zu gewährleisten, gibt sich die rechtlich selbständige Landesgruppe eine Satzung entsprechend der vom Präsidium vorgeschlagenen Mustersatzung. Die Satzung der rechtlich selbständigen Landesgruppe muss sich die Ziele des DAVC e.V. ausdrücklich zu Eigen machen. Bei Auflösung einer Landesgruppe als im Vereinsregister eingetragener Verein muss deren Vermögen an den DAVC e.V. fallen. Sollte zu diesem Zeitpunkt der DAVC e.V. nicht als gemeinnützig anerkannt sein, gilt die Anfallverpflichtung nur dann nicht, wenn die rechtlich selbständige Landesgruppe zum Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit verpflichtet ist, ihr Vermögen auf eine gemeinnützige Organisation zu übertragen.
 
Satzungsänderungen sind dem Vorstand des DAVC e.V. unverzüglich mitzuteilen. Über Verletzungen des Einklangs mit der Satzung des DAVC e.V. entscheidet das Präsidium. Satzungsregelungen des Zweigvereines, die mit der Satzung des DAVC e.V. nach Beschluss des Präsidiums nicht im Einklang stehen, sind durch den Zweigverein unverzüglich zu beseitigen, bzw. so anzupassen, dass die Satzung des Zweigvereines wieder im Einklang mit der Satzung des DAVC e.V. steht.
 
(5) Falls die Satzung des Zweigvereines keine eigene Regelung für einen eingetretenen, nicht im Konsens der Mitglieder regelbaren Sachverhalt enthält, gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
 
(6) Die Landesgruppe hat die Aufgabe, die gemäß § 2 und 3 definierten Zwecke und Ziele des DAVC e.V. auf dem Gebiet der Landesgruppe zu verwirklichen. Die Verwaltung der Landesgruppe obliegt dem Vorstand der Landesgruppe. Soweit Landesgruppen als rechtlich unselbständige Verwaltungsorgane des DAVC organisiert sind, stellen diese weder nichtselbständigen Vereine noch selbständige Teilvereine im Rahmen des Gesamtvereins dar. Sie können nicht selbständig klagen und/oder verklagt werden. Die Geschäftsführung durch den Vorstand der Landesgruppe erfolgt ausschließlich stellvertretend für den Gesamtverein als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Der Vorstand der rechtlich unselbständigen Landesgruppe handelt ausschließlich stellvertretend für den Vorstand des DAVC e.V. im Rahmen der ihm übertragenen abgeleiteten regionalen Teilzuständigkeit unter Beachtung der für den Gesamt-DAVC und dessen Landesgruppen unmittelbar geltenden Vereinssatzung. Der Vorstand der Landesgruppe ist daher berechtigt, den DAVC e.V. bei allen gewöhnlich vorkommenden Geschäften des Vereins zu vertreten, soweit diese das Gebiet und die Aufgabe der Landesgruppe betreffen. Im Übrigen gelten für die rechtlich unselbständigen Landesgruppen die Regelungen des § 8 der Satzung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend:
 
a) Der Vorstand der rechtlich unselbständigen Landesgruppe ist verpflichtet, Anweisungen und Beschlüsse der Organe des DAVC e.V., insbesondere des Gesamtvorstandes, auszuführen und/oder zu beachten. Verletzt er diese Pflicht, kann der Vorstand des DAVC e.V. alle Maßnahmen selbst ergreifen, insbesondere eine außerordentliche Landesgruppen-Hauptversammlung einberufen, die Mitglieder des Vorstandes der Landesgruppe bis zur endgültigen Abwahl durch die Hauptversammlung der Landesgruppe ihrer Ämter entheben und dem Vorstand der Landesgruppe das Recht zur Kassenführung entziehen.
b) Veranstaltungen im Namen des DAVC e.V. bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vorstandes des DAVC e.V., soweit diese finanzielle, haftungsrechtliche und versicherungsrechtliche Verpflichtungen für den Verein auslösen, bzw. auslösen können.
 
(7) Der Vorstand der rechtlich unselbständigen Landesgruppe wird von den Mitgliedern der Landesgruppe gewählt. Insoweit gilt § 9 der Satzung entsprechend.
 
(8) Die Verwaltung der rechtlich unselbständigen Landesgruppe erfolgt ferner durch die Hauptversammlung der Landesgruppe. Insoweit gilt § 11 der Satzung nach Maßgabe folgender Bestimmungen entsprechend:
 
a) Alle Beschlüsse der Hauptversammlung der rechtlich unselbständigen Landesgruppe stellen interne Verwaltungshandlungen des DAVC e.V. dar.
 
b) Beschlüsse der Hauptversammlung der rechtlich unselbständigen Landesgruppe sind für den DAVC e.V. in folgenden Angelegenheiten verbindlich:
 
1. Entlastung des Vorstandes der Landesgruppe
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren der Landesgruppe
 
c) Die vorstehenden Beschlüsse sind für den DAVC e.V. verbindlich, soweit sie nicht gegen diese Satzung verstoßen. Sonstige Beschlüsse der Hauptversammlung der rechtlich unselbständigen Landesgruppe sind für den Vorstand der Landesgruppe verbindlich, soweit sie nicht gegen diese Satzung oder / Vorgaben / Anweisungen des Vorstandes und / oder des Präsidiums des DAVC e.V. verstoßen. 
 
d) Mit Ausnahme der im vorstehenden Abschnitt (8) b) 1 bis 2 genannten Beschlüsse gehen Anweisungen des Vorstandes und / oder des Präsidiums und / oder der Hauptversammlung des DAVC e.V. den Beschlüssen der Hauptversammlung der rechtlich unselbständigen Landesgruppe vor, d.h., ersetzen gegenteilige Beschlüsse der Hauptversammlung der Landesgruppe.
 
(9) Die Vorstände der rechtlich unselbständigen Landesgruppen und die rechtlich selbständigen Landesgruppen sind verpflichtet, dem Vorstand des DAVC e.V. jeweils unverzüglich Abschriften der Protokolle der Hauptversammlungen einschließlich der geprüften Kassenberichte der Landesgruppen zuzuleiten. Es besteht umfassendes Recht zur Akteneinsicht und umfassende Auskunftspflicht für und gegenüber dem Vorstand des DAVC e.V.
 
(10) Über die Gründung, die Festlegung des räumlichen Bereiches und die Auflösung einer Landesgruppe als rechtlich unselbständiges Verwaltungsorgan bestimmt das Präsidium.
 
(11) Eine rechtlich unselbständige oder rechtlich selbständige Landesgruppe soll mindestens 25 Mitglieder haben. Jede Landesgruppe ist für die Mitglieder zuständig, die im Bereich dieser Landesgruppe wohnhaft sind oder auf Antrag des Mitglieds von dieser Landesgruppe als Mitglied aufgenommen und von dieser verwaltet werden. Mitglieder des DAVC e.V. sollen grundsätzlich der Landesgruppe angehören, in deren Bereich sie ihren Wohnsitz haben. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederbetreuung vorübergehend auch durch den Gesamtvorstand oder mit deren Zustimmung auch durch eine andere Landesgruppe erfolgen.
 
(12) Der Bereich einer Landesgruppe soll grundsätzlich das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer umfassen. Erweist sich, dass in einem Bundesland eine Landesgruppe nicht alle Mitglieder betreuen kann, so können in einem solchen Bundesland auch mehrere Landesgruppen gebildet werden. Hierbei soll die Aufteilung nach Landesteilen oder nach Regierungsbezirken erfolgen.
 
(13) Soweit eine Landesgruppe als rechtlich unselbständige Verwaltungsorganisation organisiert ist, führt diese die Bezeichnung:
„DAVC e.V., Landesgruppe ...“
Soweit eine Landesgruppe als rechtlich selbständiger Zweigverein organisiert ist, führt die Landesgruppe die Bezeichnung:
„DAVC ., LG .... e.V.“
 
(14) Soweit die Satzung des DAVC e.V. für die Verwaltungsorganisation: "Landesgruppe" keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemeinen Satzungsbestimmungen des DAVC e.V.  entsprechend.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft 
 
(1) Die Mitgliedschaft im DAVC e.V. und der jeweiligen Landesgruppe, soweit diese als rechtlich selbständiger Teilverein organisiert ist, können alle unbescholtenen, natürlichen volljährigen Personen, Minderjährige (soweit gesetzlich zulässig) mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, sowie Handelsgesellschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts erwerben, die historische Motorveteranenfahrzeuge besitzen oder sonst an historischen Motorveteranenfahrzeugen oder der Geschichte historischer Motorveteranenfahrzeuge interessiert sind und/oder sich für Ziel und Zweck des DAVC e.V. und/oder seiner Landesgruppen einsetzen.
 
(2) Der Eintritt des Mitgliedes in den DAVC e.V. und in die zuständige rechtlich selbständige Landesgruppe erfolgt durch Antrag seitens des Mitgliedes und Annahme des Antrags durch den Vorstand der jeweiligen zuständigen Landesgruppe. Das Mitglied erwirbt mit der Annahme des Antrages eine Mitgliedschaft im DAVC e.V. und, soweit die Landesgruppe als selbständiger Teilverein organisiert ist, gleichzeitig auch eine Mitgliedschaft in der rechtlich selbständig organisierten zuständigen Landesgruppe. Der Vorstand der Landesgruppe ist widerruflich berechtigt, den Aufnahmeantrag stellvertretend für den DAVC e.V. anzunehmen. 
 
(3) Die Mitgliedschaft kann als Vollmitgliedschaft (VM), Teilmitgliedschaft (TM) oder Ehrenmitgliedschaft (EM) erworben werden. Mitglied zu einem ermäßigten Beitrag kann werden:
a) Der volljährige Partner eines Mitgliedes mit Regelbeitrag (TM)
b) "Junge Leute" im Alter bis 28 Jahre (TC)
Die jeweiligen Voraussetzungen, die Art der Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Mitgliedes bestimmt das Präsidium.
 
(4) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Ausfertigung der Satzung. Es ist berechtigt, die DAVC-Plakette am Fahrzeug zu führen.
 
(5) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes oder der Landesgruppen von dem Präsidium bestimmt und sind von der Beitragspflicht befreit. Die Kosten der Ehrenmitgliedschaft tragen der DAVC e.V. und die jeweils betroffene Landesgruppe. Die Aufteilung der Kosten bestimmt das Präsidium.
 
(6) Ehrenpräsidenten werden vom Präsidium vorgeschlagen und von der Hauptversammlung bestätigt. Der Ehrenpräsident hat Anwesenheits- und Beratungsrecht im Präsidium.
 
(7) Jede Landesgruppe, die als rechtlich selbständiger Teilverein im Sinne des § 3 Abs. 2  organisiert ist, wird erst durch Antrag an und Aufnahmebeschluss durch das Präsidium korporatives Mitglied des DAVC e.V. 
 
Für die Dauer der korporativen Mitgliedschaft bestehen für diese die für alle Landesgruppen geltenden satzungsgemäßen Rechte und Pflichten im DAVC e.V.
 
 
§ 5 Aufnahmegebühr und Beiträge 
 
(1) Jedes Mitglied - mit Ausnahme der korporativen Mitglieder - hat eine Aufnahmegebühr und einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten, deren laufende Höhe das Präsidium festlegt. Der Beitrag kann, z.B., nach Mitgliedergruppen, gestaffelt werden. Der laufende Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.03. eines jeden Jahres fällig und wird im Lastschriftverfahren erhoben. 
 
(2) Der Mitgliedsbeitrag gilt für die Mitgliedschaft im DAVC e.V. und in der jeweiligen Landesgruppe, soweit diese als rechtlich selbständiger Teilverein organisiert ist.
 
(3) Für die Aufnahme in den DAVC ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die jeweilige Landesgruppe selbst bestimmt und auch vereinnahmt. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge des DAVC werden von den Landesgruppen namens und im Auftrag des DAVC e.V. bis zum 30.03 des laufenden Jahres durch Lastschrift von ihren Mitgliedern erhoben. Kommt eine Landesgruppe ihrem Auftrag zum Beitragseinzug nicht oder nicht fristgerecht nach, zieht der DAVC e.V. die Beiträge selbst ein. 

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt das Präsidium. Alle fünf Jahre verändert sich der Mitgliedsbeitrag um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex (VPI 2010 = 100) verändert hat. Das Präsidium setzt den genauen Betrag in seiner Herbstpräsidiumssitzung fest, wobei auf volle Euro-Beträge aufgerundet wird. Der neue Beitrag gilt ab dem 01.01. des auf die Präsidiumssitzung folgenden Jahres. Der neue Beitrag wird zwischen dem DAVC-Vorstand und den Landesgruppen prozentual entsprechend den Festlegungen im folgenden Abschnitt und/oder durch Präsidiumsbeschluss gemäß § 10 Abs. 2a festgelegt. Darüber hinausgehende Beitragsanpassung kann das Präsidium beschließen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Vorstand des DAVC e.V. von den Mitgliedsbeiträgen vorab einen Anteil von 40%, die jeweilige Landesgruppe zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorab ebenfalls 40% der von ihren Mitgliedern eingenommenen Beiträge. Über die Verteilung der verbleibenden 20% der Mitgliedsbeiträge entscheidet das Präsidium. Sollte bei einer selbständigen Landesgruppe oder bei dem Vorstand des DAVC für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben ein Sonderbedarf entstehen, sind sowohl der DAVC als auch die selbständigen Landesgruppen grundsätzlich zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.

(5) Das Präsidium des DAVC e.V. bestimmt ferner die Verteilung sonstiger Einnahmen und Ausgaben zwischen dem DAVC e.V. und den Landesgruppen.
 
(6) Der Anteil der Mitgliedsbeiträge, der aufgrund dieser Satzung und/oder eines Beschlusses des Präsidiums dem Vorstand des DAVC e.V. für seine Aufgaben zustehen, wird vom Vorstand bei den Landesgruppen durch Lastschrift erhoben, und zwar als Abschlag im Frühjahr (April) zum 30.04 und mit Endabrechnung im Herbst zum 30.10. des laufenden Jahres.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
 
1. Tod, bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen, letztere, soweit sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, bei Geschäftsaufgabe, bzw. Eintritt in die Liquidation.
2. Kündigung: Die Kündigungserklärung ist schriftlich zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Sie muss jedoch mindestens drei Monate vor dem Ende des Kalenderjahres dem Vorstand der zuständigen Landesgruppe oder dem Vorstand des DAVC e.V. zugegangen sein. Soweit die für das Mitglied zuständige Landesgruppe als selbständiger Zweigverein organisiert ist, beendet die Kündigung des Mitgliedes gleichzeitig die Mitgliedschaft im Zweigverein und im DAVC e.V.
 
3. Ausschluss: Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand mit Zustimmung der zuständigen Landesgruppe durch Ausschluss des Mitglieds beendet werden,
a) bei Verstoß des Mitgliedes gegen Zweck und Ziele des DAVC e.V.;
b) bei Verstoß des Mitgliedes gegen die Regeln der Kameradschaft;
c) wenn dem Vorstand des DAVC e.V. und dem Vorstand der zuständigen Landesgruppe der Ausschluss des Mitglieds im Interesse des DAVC e.V. als erforderlich erscheint;
d) wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Erinnerung innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Erinnerung der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
In den Fällen a bis c ist die vorherige Anhörung des Präsidiums und des zuständigen Landesgruppenvorstandes erforderlich.
 
4. Ausschluss einer Landesgruppe:
Die korporative Mitgliedschaft einer Landesgruppe, die als selbständiger Teilverein organisiert ist, kann auf Antrag des Gesamtvorstandes des DAVC e.V. durch das Präsidium fristlos beendet werden, wenn 
 
a) die Landesgruppe gegen die ihr satzungsgemäß obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegen die Ziele und Zwecke der §§ 2 und/oder 3 der Satzung verstößt, und einer Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Vorstand des DAVC e.V. nicht nachkommt; 
b) die Landesgruppe Satzungsregelungen beschließt, die mit der Satzung/Mustersatzung des DAVC e.V. nicht im Einklang stehen und der Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Vorstand des DAVC e.V. nicht nachkommt;
c) die Landesgruppe der ihr obliegenden Abrechnungs- und Auszahlungspflicht gem. § 5 Abs. (6) der Satzung trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Vorstand des DAVC e.V. nicht nachkommt. 
 
Ab Beschlussfassung durch das Präsidium ruhen alle Mitgliedsrechte aus der korporativen Mitgliedschaft. Das Namensrecht gemäß § 3 Abs. (3) endet. Der Ausschluss einer Landesgruppe, die korporatives Mitglied des DAVC e.V. ist, führt gleichzeitig zum Ausschluss der Mitglieder dieser Landesgruppe soweit dies das Präsidium beschließt. Ansonsten bleiben die Einzelmitgliedschaften im DAVC e.V. unberührt. 
 
(2) In den Fällen von Abs. (1) Nr. 3 a bis 3 c ist vor der Beschlussfassung dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
 
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem von dem Ausschluss betroffenen Mitglied bzw. der von dem Ausschluss betroffenen Landesgruppe mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Zustellung wirksam. Dabei genügt die Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an die von dem Mitglied zuletzt genannte Zustelladresse.
 
(4)   Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Einspruchsrecht zu, das er innerhalb von einem Monat nach Benachrichtigung über den Ausschluss gegenüber dem Vorstand auszuüben hat. In diesem Fall entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss. Der Beschluss der Hauptversammlung ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand mitzuteilen.
 
(5)   Erhebt das Mitglied keinen rechtzeitigen Einspruch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
 
(6)   Der Vorstand des DAVC e.V.  kann durch Beschluss ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren im DAVC e.V. oder in einer rechtlich selbständigen Landesgruppe anhängig ist, von seinen Ämtern und Funktionen im DAVC e.V. suspendieren. Handelt es sich um ein Vorstandsmitglied des DAVC e.V., erfolgt die Beschlussfassung durch die Mitglieder des Restvorstandes und die restlichen Mitglieder des Präsidiums. Handelt es sich um ein Mitglied des Vorstandes einer Landesgruppe, erfolgt die Beschlussfassung  durch die Mitglieder des Vorstandes und die restlichen Mitglieder des Präsidiums.
 
(7) Stimmt der Vorstand des DAVC e.V. dem Antrag einer Landesgruppe auf Ausschluss eines Mitgliedes nicht zu, entscheidet über diesen Antrag die Hauptversammlung des DAVC e. V. endgültig. 
 
(8) Die Mitgliedsrechte, Ämter und Ehrungen des ausgeschlossenen Mitglieds erlöschen mit dem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. mit der Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses des jeweils zuständigen Organs. Der Vorstand kann von dem ausgeschlossenen Mitglied die Embleme des Vereins zurückfordern.
 
 
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhält das Mitglied Beiträge oder sonstige Zuwendungen, die es dem Verein geleistet hat, nicht zurück.
 
(10) Schriftstücke und sonstige Unterlagen oder Materialien, die ein Vereinsmitglied während der Mitgliedschaft aus Tätigkeiten/Funktionen für den Verein erhalten oder ausgeführt hat, sind mit Beendigung der Tätigkeiten/Funktionen oder der Mitgliedschaft an den Verein herauszugeben.
 
 
 
 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Sitz und Stimme des Mitgliedes des DAVC e.V. in der Hauptversammlung des DAVC e.V. werden stellvertretend von den Delegierten der jeweils zuständigen Landesgruppe ausgeübt.
 
 
§ 8 Organe des Vereins 
 
(1) Organe des DAVC e.V. sind:
 
1) Der Vorstand
2) Das Präsidium
3) Die Hauptversammlung
 
(2) Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
 
 
§ 9 Vorstand 
 
(1) Die Leitung und Verwaltung des DAVC e.V. obliegt dem Vorstand. Dieser ist Vorstand i.S.d. BGB.
 
(2) Mitglieder des Vorstandes sind:
Der Präsident
Der 1. Vizepräsident
Der 2. Vizepräsident
Der Schriftführer
Der Schatzmeister
 
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des DAVC e.V. sein.
 
(3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl des Präsidenten, die Wahl des 2. Vizepräsidenten und des Schriftführers finden in geraden Jahren statt, die Wahl des 1. Vizepräsidenten und des Schatzmeisters findet in ungeraden Jahren statt.  Die erste Amtszeit des 1. Vizepräsidenten und des Schatzmeisters nach der Satzungsänderung dauert einmalig drei Jahre. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Wahl seines Nachfolgers.

(4) Die Vertretung des DAVC e.V. erfolgt durch den Präsidenten allein oder durch einen Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Dem Verein gegenüber sind die Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder jedoch verpflichtet, von ihrem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten, bzw. auf dessen Anweisung Gebrauch zu machen.
 
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Präsidiums zuständig.
 
(6) Über die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben (z.B. Veranstaltungsleiter, Syndikus, technischer Referent, Redakteur, Sekretär etc.) auch an Personen übertragen, die nicht Vorstandsmitglieder sind. Er kann hierzu auch Kommissionen einsetzen. Die Amtszeit dieser Ämter und Kommissionen richtet sich längstens nach der Amtszeit des Vorstandes, der sie berufen bzw. eingesetzt hat. Der Vorstand kann diese Ämter und Kommissionen jederzeit widerrufen, bzw. beenden.
 
(7) Scheidet der Präsident vorzeitig aus seinem Amt aus, übernimmt der 1. Vizepräsident seine Funktion bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Scheidet ein anders Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Vorstand das Amt einem andern Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung übertragen. Die durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds eventuell erforderliche Nachwahl findet nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds statt.
 
 
§ 10 Präsidium 
 
(1) Das Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Präsidenten der Landesgruppen. Das Stimmrecht eines verhinderten Präsidenten kann von einem anderen LG-Vorstandsmitglied ausgeübt werden. Die Delegierten und Mitglieder der Landesgruppen können als Beobachter an den Präsidiumssitzungen teilnehmen. Sie sind von ihrer Landesgruppe über den Termin der Sitzung zu informieren.
 
(2) Neben den ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben dient das Präsidium insbesondere der Förderung der Beziehung zwischen Vorstand und Mitgliedern und zwischen den Landesgruppen untereinander sowie der Unterrichtung des Vorstandes über die Arbeit in den Landesgruppen. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
 
a) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Verteilung der Einnahmen und Ausgaben zwischen dem DAVC e.V. und den Landesgruppen gemäß § 5 Abs. (4)
b) Gründung und Bestimmung des räumlichen Bereiches von Landesgruppen und deren Auflösung.
c) Zustimmung zur Umwandlung und/oder Gründung von rechtlich selbständigen Landesgruppen (Teilvereine)
d) Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern 
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern 
 
(3) Das Präsidium soll vom Vorstand mindestens zweimal jährlich einberufen werden. Der Vorstand muss das Präsidium außerdem dann einberufen, wenn dies der Vorstand einer Landesgruppe schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beantragt.
 
(4) Die Einberufung hat schriftlich unter Bestimmung von Ort und Zeitpunkt und Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Soweit Vorstände der Landesgruppen Fax- oder E-Mailadressen bekanntgegeben haben, kann die Einladung auch in diesen Formen erfolgen.
(5) Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Vorstandes und der Präsidenten der Landesgruppen oder von ihnen benannten anderen Vertreter, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Jedes Vorstandsmitglied darf die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten. Jede Landesgruppe hat je 5 Stimmen. Jede Landesgruppe darf ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
 
(6) Über die Präsidiumssitzung erstellt der Schriftführer ein Protokoll. Eine Abschrift hiervon ist dem Vorstand des DAVC e.V. und den Präsidenten der Landesgruppe zuzuleiten.
 
 
§ 11 Hauptversammlung 
 
(1) Die Hauptversammlung des DAVC e.V. ist das höchste Organ des Vereins.
 
(2) Die Hauptversammlung ist jährlich einzuberufen, sie findet nach den Hauptversammlungen der Landesgruppen statt. Anträge zur Hauptversammlung sind, soweit sie Satzungsänderungen betreffen, bis zum 30.September des laufenden Jahres schriftlich bei dem Vorstand einzureichen, damit sie rechtzeitig vor der Herbstpräsidiumssitzung an die Landesgruppen weitergeleitet werden können.  Sonstige Anträge sind bis 31. Dezember des laufenden Jahres bei dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand gibt die Anträge unverzüglich an die Landesgruppen zur Entscheidungsfindung weiter. Die Hauptversammlung der Landesgruppen findet bis spätestens 30.März eines jeden Kalenderjahres statt. Anträge, die nach Ablauf der vorstehenden Fristen beim Vorstand eingehen, werden im Folgejahr behandelt.

 
(3) Die Absendung der Einladung zur Hauptversammlung des DAVC e.V. hat bis spätestens 6 Wochen vorher zu erfolgen. Die Einladung zur Hauptversammlung der Landesgruppen oder zu außerordentlichen Hauptversammlungen muss mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin abgesandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladungen müssen schriftlich unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung erfolgen. Der Schriftform ist durch Print und WEB Veröffentlichung in den Clubmitteilungen genüge getan. Soweit ein Mitglied eine Fax- oder E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, kann die Einladung auch in diesen Formen erfolgen.
 
(4) Ort und Zeitpunkt der Hauptversammlung bestimmt jeweils der Vorstand des DAVC e.V.  bzw. die Landesgruppenvorstände.
 
(5) Die Einladung der Delegierten der Landesgruppen erfolgt an die Präsidenten der Landesgruppen. Diese ersetzt die Einladung der Mitglieder der betroffenen Landesgruppen. Soweit Mitglieder keiner Landesgruppe angehören, werden diese vom Präsidenten als Delegierten vertreten. Die Willensbildung dieser Mitglieder zur einheitlichen Abstimmung kann im Rundlaufverfahren hergestellt werden. Dieses bestimmt der Gesamtvorstand.
 
(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Präsidenten.
b) Kassenbericht und Kassenvoranschlag des Schatzmeisters
c) Bericht der Revisoren
d) Entlastung des Vorstandes, soweit erforderlich;
e) Neuwahl des Vorstandes, soweit erforderlich;
f) Neuwahl des Revisors (§ 12)
g) Anträge
h) Verschiedenes
 
(7) Das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht wird in der Hauptversammlung wie folgt ausgeübt:
 
a) Das Stimmrecht der Mitglieder einer Landesgruppe wird durch einen in der Hauptversammlung der Landesgruppe gewählten Delegierten ausgeübt. Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten der selbständigen und nicht selbständigen Landesgruppen und den Mitgliedern des Vorstandes des DAVC e.V.
 
b) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Als Delegierter für die Mitglieder, die keiner Landesgruppe angehören, hat der Präsident weitere Stimmen. Diese richten sich nach der Anzahl der Mitglieder, die zu Beginn des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfindet, keiner Landesgruppe angehören.
 
c) Die Delegierten der Landesgruppen nehmen in der Hauptversammlung das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht entsprechend der Vorgaben und Interessen ihrer Landesgruppenmitglieder wahr. Der Präsident vertritt hierbei die Mitglieder, die keiner Landesgruppe angehören. 
 
d) Jede Landesgruppe entsendet einen Delegierten. Dieser darf nicht dem Vorstand der  ihn betreffenden Landesgruppe und nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Delegierten der Landesgruppen werden für 1 Jahr,  mindestens jedoch bis zum Zeitpunkt der jeweils nächsten  Hauptversammlung der betreffenden Landesgruppe gewählt. Die Landesgruppen sind berechtigt, für den Verhinderungsfall vorsorglich oder im Verhinderungsfall kurzfristig einen Ersatzdelegierten zu wählen. Jeder Delegierte hat zunächst eine Stimme. Die Zahl der weiteren Stimmen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe zu Beginn des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfindet. Die Zahl der Landesgruppenmitglieder ist von jeder Landesgruppe mindestens fünf Wochen vor Beginn der Hauptversammlung mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, ist das Stimmrecht des Delegierten der Landesgruppe ausgeschlossen.
 
e) Der Delegierte jeder Landesgruppe hat sein Stimmrecht einheitlich auszuüben, d.h., entweder dafür oder dagegen zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Er hat eine Vorgabe seiner LG-HV zu erfüllen.
 
(8) Insbesondere folgende Angelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung:
 
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten, des Kassenberichtes und Kassenvoranschlages des Schatzmeisters und des Berichts der Revisoren
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl- und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
 
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des Präsidiums fallen, kann die Hauptversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Hauptversammlung einholen.
 
(9) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
 
(10) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder/Delegierten beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. wirksam vertretenen Mitglieder/Delegierten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dasselbe gilt für Beschlüsse zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.
 
(11) Für Wahlen gilt Folgendes: Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion an den Wahlausschuss übertragen werden. Wahlen sind im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Der Versammlungsleiter bzw. Wahlausschuss legt die Art der Einzelabstimmung fest. Wahlen in der Hauptversammlung werden stets in offener Abstimmung durchgeführt. Eine geheime Abstimmung durch die Delegierten ist ausgeschlossen. Jeder Delegierte gibt die Anzahl seiner Stimmen je Landesgruppe vor Abgabe der Stimmen dem Wahlleiter, bzw. dem Wahlausschuss bekannt. Bei Wahlen in den Landesgruppenversammlungen muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Anwesenden dies verlangen, Stimmübertragung ist nicht möglich.
 
(12) Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Hauptversammlung.
 
(13) Das Protokoll der Hauptversammlung wird von dem Schriftführer geführt. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird der Protokollführer von der Hauptversammlung bestimmt. Dieser nimmt über die Beschlüsse der Hauptversammlung ein Protokoll auf, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Vorstand des DAVC e.V. und den Präsidenten der Landesgruppen zuzuleiten.
 
(14) Außerordentliche Hauptversammlungen werden im Falle besonderer Dringlichkeit, in den Fällen des § 37 BGB oder auf Antrag einer Landesgruppe einberufen. Der Antrag einer Landesgruppe setzt einen dahingehenden Beschluss der Hauptversammlung der Landesgruppe voraus.
 
(15) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Hauptversammlungen der Landesgruppen sinngemäß.
 
 
§ 12 Revisoren 
 
(1) Die Revisoren (Kassenprüfer) werden anlässlich der Hauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die jährliche Rechnungsprüfung anlässlich der Hauptversammlung.
 
(2) Die Revisoren werden gewählt, als Revisor 1 und Revisor 2. Revisor 1 scheidet bei der Hauptversammlung aus. An seine Stelle tritt nach einem Jahr Revisor 2. Der Posten des 2. Revisors ist gleichzeitig neu zu wählen.
 
(3) § 12 gilt für die Landesgruppen entsprechend.
 
 
§ 13 Clubmitteilungen 
 
(1) Die DAVC-Clubmitteilungen (CM) sind das offizielle Mitteilungsorgan des DAVC e.V. und seiner korporativen Mitglieder (selbständig organisierte Landesgruppen). Sie berichten über alle Angelegenheiten, die der Förderung des Vereinszweckes dienen und die für die Mitglieder des DAVC e.V. und seiner korporativen Mitglieder von Interesse sind. Daneben werden die Mitglieder der einzelnen Landesgruppen von den Vorständen der Landesgruppen über das Vereinsgeschehen in den einzelnen Landesgruppen unterrichtet.
 
(2) Die Mitteilungen des DAVC e.V. (CM) sollen jeweils mindestens 4 x im Jahr erscheinen.
 
(3) Zur Mitarbeit in den DAVC-Mitteilungen (CM) und den eventuellen Clubmitteilungen der Landesgruppen sind alle Mitglieder ausdrücklich aufgefordert.
 
 
 
 
§ 14 Auflösung des DAVC und Anfallberechtigung 
 
(1) Die Auflösung des DAVC e.V. kann nur durch eine Hauptversammlung erfolgen. Dabei müssen wenigstens ¾ aller Mitglieder erschienen oder vertreten sein. Der Beschluss muss mit wenigstens ¾ der erschienenen oder vertretenen Stimmen gefasst werden.
 
(2) Sind weniger als ¾ aller Mitglieder anwesend und vertreten, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere - außerordentliche - Hauptversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder Beschlussfähigkeit gegeben ist.
 
Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.
 
(3) Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
 
(4) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Deutschen Museum in München zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Zustimmung des Finanzamtes, das über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet.
 
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
 
 
Hauptversammlung in Essen 08. April 2017